Di, 21.09.2021 , 16:16 Uhr

Corona-Schutzverordnung - Kabinett muss U16-Ausnahmeregel näher erklären

Dresden/Sachsen- Die neue Coronaschutzverordnung zu verstehen ist manchmal gar nicht so einfach, das hat sich auch am Dienstag gezeigt, als das Kabinett die neue Verordnung final bekannt gegeben hat.

Zur Vorwoche, als zum ersten Mal die Details der neuen Verordnung vorgestellt wurden, die ab Donnerstag gelten soll, hat sich im wesentlichen nichts geändert. In der neuen Verordnung wird u. a. ein optionales 2G Modell eingeführt. Bei Indoor-Events bis zu 5.000 Besucher können Veranstalter also selbst entscheiden, ob sie auf das 2G-Modell setzen, in dem jeder Besucher geimpft oder genesen sein muss und die Möglichkeit auf einen Schnelltest entfällt. Dies können z. B. Clubs und Sportbetriebe aber auch Saunas und Innengastronomie sowie touristische Bus- und Bahnanbieter in Anspruch nehmen. Gesundheitsministerin Petra Köpping klärte in dem Zusammenhang mit dem Thema auf, dass dies angeblich auch im Einzelhandel hätte gelten sollen.

Personen unter 16 Jahren sind im Falle der Nutzung des 2G Modells inkludiert, müssen aber weder geimpft noch getestet sein. Die Regierung möchte so u. a. gemeinsame, familiäre Restaurantbesuche ermöglichen. Entsprechende Personen werden über die stetigen Schnelltests der Schule gemäß der Verordung automatisch abgesichert. Ein Nachweis vor Ort ist nicht nötig. Die Bedeutung von U16 musste durch die Regierung dann allerdings nochmal näher erläutert werden.

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