Di, 15.02.2022 , 11:01 Uhr

Die Grundsteuerreform 2022 ist da!

Doch was bedeutet die Reform für Eigentümer in Deutschland?

Wir haben mit Verena König, Mit-Gründerin und Geschäftsführerin von Grundsteuer leicht gemacht gesprochen, um die vielen Fragen der Eigentümer in Deutschland zu beantworten.

Redaktion: Hallo Verena! Schön, dass Sie sich Zeit genommen haben uns ein paar Fragen zu beantworten.

Verena (Grundsteuer leicht gemacht): Hallo, es freut mich, dass ich die Chance habe, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Redaktion: Aktuell geistern viele Fragen rund um die Grundsteuerreform herum. Was hat es denn eigentlich mit dieser Reform auf sich?

Verena: Zunächst sollte man sich klar machen, dass die Grundsteuerreform alle Eigentümer in Deutschland betrifft. Dabei ist es völlig egal, ob man ein Haus, eine Wohnung oder einfach nur ein Grundstück besitzt. Grundsteuer muss auch bezahlt werden, wenn man über Acker- oder Weideland verfügt. Es betrifft also fast 40 Mio. Eigentümer. Dabei spielt es keine Rolle, wie das Eigentum genutzt wird, ob man also selbst in der Immobilie wohnt oder diese vermietet.

Die Grundsteuer wird einmal pro Jahr von den Gemeinden und Städten erhoben und beruht auf einer teilweise komplizierten Berechnung, für die drei Zahlen maßgeblich sind: Der Einheitswert, die Steuermesszahl und der Hebesatz der Gemeinden und Städte.

Redaktion: Okay, das haben wir verstanden. Aber warum ändert sich die bisherige Berechnung denn überhaupt?

Verena: Für die Berechnung der Grundsteuer war bislang unter anderem der sogenannte Einheitswert wichtig. Die Bewertung, mit der der Einheitswert festgelegt wird, wurde zuletzt für Westdeutschland in 1964, für Ostdeutschland in 1935 vorgenommen. Diese „alten“ Bewertungen führten dazu, dass das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 entschied, dass die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten verfassungswidrig ist.

Als Konsequenz haben sich Bund und Länder schließlich im November 2019 auf ein neues Gesetz geeinigt. Es ändert sich eigentlich gar nicht so viel: Denn auch das neue System orientiert sich am Grundstückswert (ehemaliger Einheitswert), der Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinden.

Der Grundstückswert soll aber zukünftig durch das sogenannte Bundesmodell ermittelt werden. Gleichzeitig erhielten die Länder die Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel), wovon auch ein paar Bundesländer Gebrauch gemacht haben. Neu ist auch, dass die Grundsteuererklärung zwingend digital beim Finanzamt eingereicht werden muss. Und das macht es für viele Eigentümer um einiges komplizierter.

Redaktion: An dieser Stelle winken bestimmt schon viele Eigentümer ab. Denn Steuern sind ja bekanntlich kein beliebtes Thema. Wie kann ich mir denn nun als Eigentümer eine Menge Arbeit und vielleicht sogar hohe Kosten eines Steuerberaters ersparen?

Verena: Ja, das kann ich gut verstehen. Diese Verpflichtung zur digitalen Erklärungsabgabe ist neu. Bisher konnten Steuerpflichtige selbst entscheiden, wie sie ihre Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln. Dieser neue „Zwang“ und die allgemeine Unsicherheit gegenüber Steuern hat uns von Grundsteuer leicht gemacht dazu bewogen, unsere Anwendung zu konzipieren.

“Unser Ziel ist es, die notwendige Abgabe der Grundsteuererklärung für alle Steuerpflichtigen so einfach wie möglich zu gestalten.”

Bei der Gründung war es mir wichtig, dass wir geballtes steuerliches Fachwissen aus dem Berufsalltag in Kombination mit langjähriger Berufserfahrung in der Wirtschaft und einem ausgeprägten Unternehmergeist vereinen. Mit unserer Anwendung werden die Anwender schrittweise durch alle Abfragefelder geführt und müssen sich nicht mühsam durch das ELSTER-Formular arbeiten. Haben sie alle benötigten Angaben eingetragen, leiten wir ihre Daten über die offizielle Schnittstelle an ihr zuständiges Finanzamt weiter. So benötigt man für die Finanzamt-Meldung durchschnittlich nur 20 Minuten – und das ganz ohne steuerliches Fachwissen.

Redaktion: Das hört sich wirklich toll an. Ist die Anwendung wirklich so einfach, wie Sie sagen? Verena: Absolut! Uns war es wichtig, dass gerade auch Menschen, die nicht so häufig im Internet unterwegs sind, ganz einfach ihre Grundsteuererklärung abgeben können. Anhand einfacher Fragen leiten wir die Benutzer durch die neue Berechnung. Und das dauert wirklich nicht lange. Selbst mein Vater, der gern das Internet meidet, hat in unserer Testphase nicht schlecht gestaunt, wie schnell er seine erste Berechnung fertig hatte. Unser größtes Anliegen war es, dass wir die Benutzerfreundlichkeit in den Fokus unserer Anwendung stellen. Keiner soll unnötige Kosten haben, nur weil die Anwendung der Finanzämter zu kompliziert sind. Redaktion: Man merkt mit wieviel Engagement und Leidenschaft Sie am Werk sind. Kann ich denn als Eigentümer schon heute etwas machen? Bzw. ab wann wird es denn ernst?

Verena: Die Frist zur Einreichung der Grundsteuererklärungen für die Bewertung des Grundbesitzes ist von voraussichtlich 01.07.2022 bis 31.10.2022. Bis dahin müssen Sie die Grundsteuererklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen.

“Über unsere Website www.grundsteuer-leichtgemacht.de können Eigentümer schon heute eine kostenlose Berechnung durchführen. “

Unsere Anwendung berücksichtigt dabei ganz automatisch, in welchem Bundesland sich die Immobilie befindet, da sich die Berechnung und auch die notwendigen Angaben hier unterscheiden. Ab ca. April diesen Jahres wird es dann auch möglich sein, die Daten direkt zu speichern. Voraussichtlich ab Juli muss nur noch auf „senden“ gedrückt werden und damit wird die Steuererklärung direkt beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Was auch noch wichtig zu wissen ist: Für die Einreichung der Grundsteuererklärung berechnen wir nur 34,90 EUR. Beim Steuerberater können schnell Kosten von 1.000 EUR anfallen - abhängig vom Grundstückswert. Bei uns spielt es keine Rolle, welchen Wert das Grundstück hat - der Preis bleibt gleich. Und er wird auch erst fällig, wenn die Erklärung abgeschickt wird.

Redaktion: Verena, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für unsere Fragen genommen haben. Es ist wirklich beeindruckend, wie Sie es geschafft haben diese drohende “Angstaufgabe” vieler Menschen zu vereinfachen. Steuern müssen scheinbar nicht immer kompliziert sein. Verena (lacht): Absolut nicht! Wir laden alle Leser herzlich ein die erste Berechnung ihrer persönlichen Grundsteuer auf unserer Seite www.grundsteuer-leichtgemacht.de zu testen. Die Berechnung ist kostenlos. Die Kosten fallen erst an, wenn man die Erklärung über uns an das Finanzamt schickt.

INFOBOX:

Einheitswert: Der Einheitswert benennt den Wert von Grundbesitz, der privat, gewerblich und land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt wird. Er wird von den zuständigen Finanzbehörden ermittelt und dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.

Steuermesszahl: Die Steuermesszahl wird zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags benötigt. Da die Immobilienwerte seit 1935 bzw. 1964 stark gestiegen sind, wird die fiktive Steuermesszahl angepasst. Künftig hat sie mit 0,034 % statt 0,35 % nur noch etwa ein Zehntel ihres bisherigen Wertes.

Hebesatz: Der Hebesatz wird zur Ermittlung der Grundsteuer benötigt. Der Hebesatz für die neue Rechtslage ab 2025 wird von den Städten und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt. Die neuen Hebesätze finden Sie dann über die amtlichen Veröffentlichungen (z.B. auf den Internetseiten) der Stadt oder Gemeinde, in der Ihr Grundbesitz liegt.

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