Di, 02.08.2022 , 09:34 Uhr

Energiepreispauschale von Sachsens Finanzämtern berücksichtigt

Sachsens Finanzämter versenden in den nächsten Tagen geänderte Bescheide zur Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen zum 10. September 2022 an Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte.

Hintergrund dafür ist die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, welche im September 2022 ausgezahlt werden soll. Erhalten sollen diese alle Personen, die normalerweise Fahrtkosten für ihre Einkünfteerzielung aufbringen müssen und deshalb von der aktuellen Energiepreisentwicklung stark betroffen sind.

Die Anpassung der Bescheide muss durch Selbständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte nicht gesondert beantragt werden. Notwendige Prüfungen durch die Finanzämter können den Versand der Vorauszahlungsbescheide in wenigen Fällen verzögern.

Die Energiepreispauschalen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 berücksichtigt, wenn bisher keine Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden. Wenn die für den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen, wird der übersteigende Betrag angerechnet.

 

Für die meisten Arbeitnehmer erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale mit der Auszahlung ihres Lohns oder Gehalts (in der Regel im September 2022) durch ihren Arbeitgeber. Auch für sie ist keine Beantragung nötig. Wenn die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber läuft, wird die Energiepreispauschale im Wege der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt gewährt. Dies trifft beispielsweise auf Beschäftige zu, die im Laufe des Jahres 2022 Arbeitslohn erzielt haben, aber zum 1. September 2022 keinen Arbeitgeber mehr haben. In solchen Fällen ist nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abzugeben.

In der Regel erstatten die Finanzämter den Arbeitgebern, die an ihre Arbeitnehmer die Energiepreispauschale auszahlen, diese im Voraus im Rahmen der regulären Lohnsteuer-Anmeldung.

Ergänzende Informationen sind auf den Internetseiten des Bundesministerium der Finanzen unter dem Link: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ zu finden.

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