Di, 07.11.2017 , 12:26 Uhr

Erste Urteilsverkündung in der VW-Abgasaffäre am Landgericht

Dresden - Am Mittwoch wird das Landgericht Dresden sein erstes Urteil in einem VW-Abgas-Fall verkünden. Dem ging eine Verhandlung am 26.10.2017 voraus (DRESDEN FERNSEHEN berichtete). Entschieden wird nur über den Fall des Käufers eines Skoda Octavia. Nach dem ersten Prozess werden jetzt weitere Fälle verhandelt.

In zwei exemplarischen Fällen geht es um die beabsichtige Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Fahrzeugs der Marke Audi.

Im ersten Fall hat der 52-jährige Kläger bei einem Meißner Autohaus im März 2014 einen Audi A4 Avant, 2,0 TDI, 105 KW (143 PS) als Gebrauchtfahrzeug erworben. Der Kaufpreis betrug 22.000 Euro. Das Fahrzeug wurde im November 2009 erstmalig zugelassen und wies beim Erwerb durch den Kläger eine Kilometerleistung von rund 47.000 auf.

Im zweiten Fall eine Dresdnerin im Juni 2015 bei einer Fahrzeughändlerin in Brandis einen Audi A3 Sportback 2,0 I TDI als Gebrauchtfahrzeug für 15.985 Euro erstanden.

Das Fahrzeug wurde im Mai 2012 erstmalig zugelassen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs betrug die Fahrleistung rund 53.000 km. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen finanziert. Beide Fahrzeuge verfügen über den von der VW AG entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189 2,0 l mit der Euro-5-Norm, dessen Motorsteuerung mit der sogenannten Schummelsoftware behaftet ist. Das Kraftfahrbundesamt hatte zum 05.09.2016 für beide Fahrzeuge das Software-Update freigegeben.

Die Klägerin im zweiten Fall hat das Update Ende November 2016 aufspielen lassen. Der Kläger im ersten Fall hat dies nicht getan. Beide Kläger sind von den mit den Fahrzeughändlern geschlossenen Kaufverträgen zurückgetreten und haben zudem die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Beide begehren die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei sie sich für die Nutzung ihres Fahrzeugs eine Entschädigung (Nutzungsentgelt) anrechnen lassen wollen. Die Klägerin im zweiten Fall verlangt darüber hinaus Ersatz der im Zeitraum der Nutzung des Fahrzeugs angefallenen Aufwendungen für KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung und Finanzierungskosten. In beiden Fällen machen die Kläger ihre Ansprüche sowohl gegenüber ihrem Fahrzeughändler als auch gegenüber der VW AG geltend.

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