Mi, 07.12.2016 , 13:08 Uhr

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kita-Beiträge bei Streik

Dresden - Immer wieder gab es Diskussionen in Dresden, was mit den Kita-Beiträgen der Eltern an Streiktagen passiert. Das Verwaltungsgerichts Dresden hat dazu am Mittwoch ein Urteil gefällt- zu ungunsten der Eltern. Demnach besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bei Streik in Dresdner Kindertagesstätten.

Geklagt hatten ein Hochschullehrer und seine Frau, die Eltern einer Tochter sind. Sie waren von einem Streik in einem Dresdner Kinderhort betroffen. Dafür wurde bei der Landeshauptstadt ein Beitrag von damals 66,82 Euro pro Monat fällig. Damit wird ein Teil der tatsächlichen Betreuungskosten, bis zu 30 Prozent, abgedeckt. Im März 2014 und im April, Mai und Juni 2015 fand streikbedingt in dem Hort an einzelnen Tagen keine Betreuung statt. Die Kläger forderten nun von der Stadt die Verminderung ihres Elternbeitrags in dem Umfang, in dem streikbedingt keine Betreuung erfolgte. Die Landeshauptstadt lehnte das ab. Sie berief sich auf ihre Elternbeitragssatzung, die vorsieht, dass Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage der Eltern abgewiesen. Für eine Rückzahlung der Beiträge gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Satzungsbestimmung, wonach Schließzeiten von weniger als einem Monat nicht zur Minderung des Elternbeitrags führen, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Damit liege noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

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