Mi, 25.10.2017 , 08:29 Uhr

Landgericht Dresden verhandelt erstmals über Käuferansprüche in der VW-Diesel-Abgas-Affäre

Dresden – Das Landgericht Dresden verhandelt ab Donnerstag erstmals über Käuferansprüche in Fällen der VW-Diesel-Abgas-Affäre. In zwei Musterverfahren soll geklärt werden, ob und welche Ansprüche Käufer betroffener Fahrzeuge gegen Händler und den Konzern haben. 

Die 7. Zivilkammer verhandelt über zwei Klagen, die jeweils den Erwerb eines Neufahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 aus der Produktion des Volkswagen-Konzerns zum Gegenstand haben. Bei diesem Motortyp hat eine manipulierte Software erkannt, wenn das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand betrieben wurde. Die Motorsteuerung hat dann für die Dauer des Betriebes auf dem Rollenprüfstand eine Betriebsart gewählt, die zu einem gegenüber dem realen Fahrbetrieb deutlich niedrigeren Stickoxyd-Ausstoß geführt hat. Auf diese Weise wurde der nach den damals geltenden Normen nur auf dem Rollenprüfstand einzuhaltende Grenzwert nicht überschritten, obwohl die tatsächlichen Emissionswerte wesentlich höher lagen.

In einem Fall begehrt der Käufer eines im August 2014 erworbenen VW Sharan Cup 4 Blue Motion Technology, 2,0 l TDI SCR (Motorleistung: 103 KW) die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Ausgleichszahlung für die bisherige Nutzung des Fahrzeuges) gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Beklagt ist neben dem Autohaus, bei welchem der PKW gekauft wurde, auch die Volkswagen AG selbst.

In einem weiteren Fall hatte der Kläger im September 2011 einen Skoda Octavia Combi, 2.0 TDI Elegance (Octavia II; Motorleistung: 103 KW) erworben. Der Kläger macht gegenüber dem Autohaus nunmehr Nachbesserung in Form des Austausches dieses Fahrzeuges gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion (Nachfolgemodell Oktavia III; Motorleistung: 110 KW) geltend.

Die beiden Fahrzeuge waren jeweils als der Schadstoffklasse EURO 5 zugehörig angeboten worden. Für sie gilt der am 15.10.2015 erlassene Bescheid des Kraftfahrbundesamtes, wonach die manipulierte Software zu entfernen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge wieder herzustellen. Die daraufhin erstellten Software-Updates waren durch die zuständige Behörde am 30.05.2016 (für den Skoda Octavia, 2,0 TDI) bzw. am 20.12.2016 (für den VW Sharan 2,0 l TDI) freigegeben worden.

Beim Landgericht Dresden sind inzwischen über 100 Klageverfahren von betroffenen Fahrzeugeigentümern anhängig. Die Verfahren wurden durchweg bei der 7. Zivilkammer konzentriert, um eine effiziente und sachgerechte Bearbeitung zu ermöglichen und eine einheitliche Entscheidungspraxis zu gewährleisten. Die 7. Zivilkammer unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Gilbert Häfner hat nun diese beiden Verfahren als Musterverfahren ausgewählt und den übrigen Klägern und Beklagten angeraten, ihre Verfahren ruhen zu lassen, bis in den Musterverfahren im Instanzenzug entschieden ist, wo „die Reise hingeht“.

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