Do, 16.04.2020 , 12:27 Uhr

Neue Coronabeschlüsse

Sachsen- Gestern tagte erneut Sachsens Regierung um über mögliche Lockerungen zu beraten. Zuvor verständigten sich die Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin, Angela Merkel, über das Ausmaß neuer Maßnahmen. Alle neuen Regelungen gelten zunächst bis zum 3.Mai 2020.

Trotz neuer Maßnahmen soll die Ausbreitung des Coronavirus weiter verlangsamt werden. Aus diesem Grund, gelten die vereinbarten Lockerungen als bundesweit einheitlich. Die Regelungen werden in einer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung festgeschrieben. Die bisherigen Maßnahmen haben dazu geführt, die Infektionsgeschwindigkeit zu reduzieren. Somit ergeben sich folgenden Regelungen für Sachsen:

Das Verbot von Ansammlungen von Menschen zu Gottesdiensten und die Schließung von Hotels und Gastronomie bleibt weiterhin erhalten. Auch weiterhin bleiben Kontaktbeschränkungen mit einem Mindestabstand von 1,5 Meter aufrechterhalten. Die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen gelten überall und insbesondere dort, wo Kontakte stattfinden.  Das Tragen von Masken oder Mund-Nase-Bedeckungen wird ausdrücklich empfohlen. Auch Veranstaltungen, sowie Besuche von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen zum Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen bleiben untersagt.

Trotzdem kann in kleinen Schritten mehr Freizügigkeit im öffentlichen Leben ermöglicht werden. Die Ausgangsbeschränkungen werden wegfallen. Menschen benötigen keinen triftigen Grund mehr, um das Haus zu verlassen. Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanische Gärten können wieder öffnen. Dabei müssen von den Besuchern immer die Abstandsregeln eingehalten werden. Die Erlaubnis zur Öffnung betrifft Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmeterm, ausgenommen sind Einkaufszentren sowie Malls.

Wenn das Kabinett der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zustimmt, wird diese am 20. April 2020 in Kraft treten und gilt zunächst bis 3. Mai 2020.

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