So, 20.08.2017 , 18:36 Uhr

Richtiges Verhalten am Arbeitsplatz im Sommer

Chemnitz – Sommer, Sonne, 30 Grad im Schatten – in Büros heizt es sich in dieser Jahreszeit schnell auf. Doch was ist im Büro erlaubt? Und wie ist die Rechtslage, wenn der Chef den Urlaub streicht?

Die IHK-Chemnitz ist den wichtigsten Fragen auf den Grund gegangen:

Urlaub machen, wann es mir passt? Wenn der Urlaub nicht genehmigt wird, fahre ich trotzdem?

Nein, denn damit riskiert der Arbeitnehmer, dass er gekündigt wird. Auch, wenn der Urlaub ungerechtfertigt nicht genehmigt wurde, ist das kein Freifahrtsschein. In der Regel wird ein Chef jedoch den Urlaub nicht grundlos ablehnen.

Kann der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub zurücknehmen?

Ja, aber nur, wenn unvorhergesehene Notsituationen eintreten. Dazu zählt, wenn unerwartet viele Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit ausfallen. Ist dadurch die Produktion gefährdet oder es könnten wichtige Fristen nicht eingehalten werden, dann darf der Arbeitgeber die Urlaubsbewilligung zurücknehmen. Dies gilt auch, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch die Kosten wie zum Beispiel für die Stornierung des Urlaubs oder die Rückreise tragen.

Darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen?

Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Der Urlaubsantrag darf aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Dazu zählen Saisonzeiten (z.B. das Weihnachtsgeschäft), Betriebsferien und wenn die Arbeitsfähigkeit nicht gesichert wäre, wenn der Arbeitnehmer in den Urlaub fährt.

Kann der Arbeitgeber die Urlaubstage dem Arbeitnehmer auch auszahlen, statt diese zu gewähren?

Nein, außer das Arbeitsverhältnis wurde beendet. In diesem Falle dürften Urlaubstage ausgezahlt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der neue Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hat, wieviel Urlaub dem Arbeitnehmer während seines vorherigen Arbeitsverhältnisses gewährt wurde.

Sommerkleidung am Arbeitsplatz?

Jain. Hier gibt es keine einheitliche Regelung im Arbeitsrecht. Die Kleidung muss der berechtigten Erwartungshaltung des Arbeitgebers an das äußere Erscheinungsbild entsprechen. Das heißt, hat der Arbeitgeber Berufskleidung vorgegeben, hat der Arbeitnehmer sich an diese zu halten. Tut er dies nicht und trägt zum Beispiel Flip-Flops, kurze Hosen oder Röcke, die nicht der Erwartungshaltung des Arbeitgebers entsprechen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen vorprogrammiert. Gleiches gilt, wenn Arbeitsschutzkleidung nicht vorschriftsmäßig getragen wird.

Hitzefrei im Büro?

Nein, Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Hitzefrei. Steigt jedoch die Temperatur am Arbeitsplatz über 30 Grad, hat der Arbeitgeber „wirksame Maßnahmen“ zu ergreifen. Dazu zählen:

– Lüftung in den frühen Morgenstunden
– Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
– Bereitstellen von Getränken
– Reduzierung des Gebrauches von elektrischen Geräten
– Lockerung der Bekleidungsregelungen )

Quelle: IHK Chemnitz, https://www.chemnitz.ihk24.de/servicemarken/presse/Aktuelle-Presseinformationen/IHK-Chemnitz/pm-75—arbeitsrecht/3802628

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