Fr, 08.01.2021 , 14:08 Uhr
So funktioniert der 15-Km-Radius in Sachsen
Sachsen- Seit der letzten Bund und Ländersitzung wird in Deutschland in Kreisen gedacht. Jedoch sorgt der 15 Kilometer Radius für viele Fragezeichen. Während Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Beispiel für Berlin die Ortsgrenze als Ausgangspunkt benannte, kann dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
In Sachsen herrscht die Ausgangsbeschränkung bereits seit dem 14. Dezember und wird auch nicht an der Stadtgrenze, sondern vom Wohnbereich oder vom Arbeitsplatz aus gemessen. Zusätzlich zu dem bekannten Radius, gilt auch weiterhin der generelle Grundsatz: "Das Verlassen der Unterkunft ohne wichtigen Grund ist untersagt.". Auch die Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr soll weiterhin aktiv sein. Auf unserer Website haben wir noch einmal die Gründe für das Verlassen der Wohnung für Sie zusammengefasst.
Wichtige Gründe während der Ausgangsbeschränkung 6 - 22 Uhr
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
- unaufschiebbare Prüfungen,
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen (Kann sich in Zukunft ändern in: ein Hausstand plus eine weitere Person aus einem anderen Hausstand)
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Wichtige Gründe während Ausgangssperre 22 - 6 Uhr
- Ausübung des Berufs,
- Weg zur Kindernotbetreuung,
- Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
- Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Arztbesuch,
- Begleitung Sterbender,
- unabdingbare Versorgung von Tieren,
- Gefahr für Leib und Seele,
- Wildschweinjagd wegen Schweinepest