Do, 19.03.2020 , 16:10 Uhr

Spielplatzbesuch hat ab jetzt Konsequenzen

Sachsen - Die Allgemeinverfügung aufgrund des Coronavirus untersagt bis vorerst 20. April 2020 den Betrieb von fast allen privaten sowie öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen. Damit soll weitestgehend vermieden werden, dass Kontakte zwischen vielen Menschen stattfinden. Die Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist dabei das Infektionsschutzgesetz, erklärt der Dresdner Anwalt Robert Uhlemann. Er erläutert die Konsequenzen, wenn man sich nicht daran hält.

Robert Uhlemann, Anwalt für Familien- und Verwaltungsrecht bei Sturm Rechtsanwälte erklärt, gemäß §75 des Infektionsschutzgesetzes können Verstöße mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden. Die gleichen Regelungen würden auch bei einer Ausgangssperre greifen. Diese ist bisher nicht in Kraft getreten, wäre aber im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes auch zulässig, so Uhlemann.

Polizei Sachsen und das Ordnungsamt Dresden stimmen im Moment das weitere Vorgehen ab, wie sie die Einhaltung der Allgemeinverfügung kontrollieren. Auf Anfrage von SACHSEN FERNSEHEN schrieb das Ordnungsamt: "Die Mitarbeiter des Gemeindlichen Vollzugsdienstes werden die Anordnung des Freistaates im Rahmen der personellen Möglichkeiten bei den Streifentätigkeiten kontrollieren."

Einige Bürger nehmen die Einschränkungen aktuell noch auf die leichte Schulter. Dies ist nicht nur aus gesundheitlicher Sicht bedenklich, sondern kann ohne Ausnahme geahndet werden. Robert Uhlemann sagt, wenn Eltern mit ihren Kindern trotzdem auf den Spielplatz gehen, sei es ein klarer Verstoß. Dabei sieht er eine Freiheitsstrafe als eher unwahrscheinlich an. Gleiches gelte für Gruppen, die sich zu sogenannten "Anti-Corona-Partys" treffen. Die Allgemeinverfügung verbiete ausdrücklich Veranstaltungen, so Uhlemann.

Veranstaltung in diesem Sinne bedeutet, dass sich eine Gruppe zu einem gemeinsamen Zweck, beispielsweise einer Party trifft. Zufällige Begegnungen, auf der Straße oder im Park betrifft dies nicht, so der Anwalt. Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben gelten als minderjährig und sind nicht strafbar. Unabhängig davon rät die Stadt weiterhin allen Bevölkerungsgruppen, Begegnungen zu minimieren, um die Ausbreitung weiter zu verlangsamen.

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