Do, 21.06.2018 , 16:59 Uhr

Tagesmütter scheitern vor Gericht

Dresden - Kindertagesmütter und -väter werden in Dresden ausreichend vergütet. Darüber hat das Verwaltungsgericht entschieden. 65 Tagespfleger hatten gegen eine neue Richtlinie der Stadt Dresden geklagt. 

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage einer Richtlinie der beklagten Landeshauptstadt. Sie umfasst Kosten für den Sachaufwand, einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson sowie die Erstattung von Versicherungsaufwendungen. Bereits mit Urteil vom 24. Februar 2016 hatte die Kammer entschieden, dass die Geldleistungen rechtswidrig waren und die Stadt Dresden neu über die Förderung der Kindertagespflege zu entscheiden habe.

Dem ist die Stadt nachgekommen und hat eine neue Richtlinie Kindertagespflege erlassen, die höhere laufende Leistungen vorsieht, welche den Kindertagesmüttern und Kindertagesvätern in der Folge bewilligt wurden.

Die klagenden 65 Tagesmütter und Tagesväter hielten allerdings auch die auf Grundlage der Richtlinie 2017 bewilligten Leistungen für zu gering. Sie rügten insbesondere, dass bei den Sachkosten notwenige Ausgaben nicht berücksichtigt seien, von zu geringen Aufwendungen und von einer zu geringen Betreuungsfläche ausgegangen werde.

Zudem wandten sie sich gegen die Staffelung und die Höhe des Anerkennungsbetrags. Er müsse in Höhe tariflicher Löhne festgesetzt werden. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügten Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen über einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum, den die Behörde im vorliegenden Fall eingehalten habe.

Die vorgenommene Ermittlung der Kalkulationsgrundlage der darauf beruhende Stadtratsbeschluss gingen insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt aus und seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile können jeweils Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet.

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