Fr, 27.04.2018 , 15:53 Uhr

Töberich vs. Stadt - Oberlandesgericht weist Berufung ab

Dresden - Das Wohnprojekt Marina Garden an der Elbe in Pieschen wird nicht gebaut – so viel steht mittlerweile fest. Bauherrin Regine Töberich klagt sich jedoch durch die Instanzen, um Schadensersatz in Höhe von 18,5 Millionen Euro gegenüber der Landeshauptstadt geltend zu machen. Das Oberlandesgericht Dresden hat am Freitag die Berufung der Bauherrin zurückgewiesen. Eine Revision am Bundesgerichtshof hat das Gericht nicht zugelassen.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat im Rechtsstreit um das Bauprojekt "Marina Garden" die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts habe die beklagte Landeshauptstadt die Amtspflicht zur zügigen Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheides verletzt, weil sie einen Bauvorbescheidsantrag der Klägerin mehr als fünf Monate unbeschieden gelassen hatte.
Diese Amtspflichtverletzung sei jedoch nicht ursächlich für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden.

Der Klägerin wäre nach den im Dezember 2014 geltenden bauplanungsrechtlichen Maßstäben (zu diesem Zeitpunkt hätte über die Bauvoranfrage entschieden werden müssen) der beantragte Bauvorbescheid nicht positiv zu erteilen gewesen, weil das Bauvorhaben nicht der maßstabsetzenden Umgebung entsprochen hätte.

Selbst wenn zugunsten der Klägerin ein positiver Bauvorbescheid ergangen wäre, wäre ihr in der Folgezeit keine Baugenehmigung zu erteilen gewesen, weil sich das Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht eingefügt und das Ortsbild beeinträchtigt hätte. Zudem hätte die Beklagte über einen Bauantrag der Klägerin auch bis zum 30. Mai 2015, dem Inkrafttreten der Veränderungssperre für das Baugebiet, nicht entscheiden müssen und den Bauantrag daher auch deshalb ablehnen können.

Da für die Entscheidung auf die Rechtslage im Dezember 2014 bzw. im Jahr 2015 abzustellen war, hat der Senat die aktuelle bauplanungsrechtliche Situation für seine Entscheidung nicht herangezogen. Die im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen der Hochwassersituation waren aus Sicht des Senats nicht entscheidungserheblich.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann gegen das Urteil jedoch mit der an den Bundesgerichtshof zu richtenden Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen.

Erste Reaktion der Landeshauptstadt

Raoul Schmidt-Lamontain (B'90/Grüne), Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Liegenschaften: „Die Landeshauptstadt Dresden hat an dieser sensiblen Stelle unmittelbar an der Elbe ihre Planungshoheit ausgeübt. Das Oberlandesgericht Dresden hat bestätigt, dass selbst wenn der Klägerin fristgerecht ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden wäre, sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gehabt hätte. Das bestätigt unsere Arbeit in der Stadtplanung.“

Peter Lames (SPD), Beigeordneter für Finanzen, Personal und Recht: „Das Gericht hat die Position der Stadt bestätigt, dass die Klägerin keine Baugenehmigung erhalten hätte, selbst wenn ihr Antrag auf Bauvorbescheid früher beschieden worden wäre. Es ist also kein Schaden entstanden. Soweit das Gericht eine verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Bauvorbescheid sieht, wird das verwaltungsintern ausgewertet werden.“

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