Di, 20.02.2018 , 15:42 Uhr

Urteil: Waschmaschine und Trockner dürfen in Wohnungen

Freiburg/Dresden - Waschmaschinen und Trockner gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Darüber urteilte ein Freiburger Gericht. Was das für Euch bedeutet und was Ihr sonst noch zur aktuellen Rechtssprechung wissen sollten, hat Juliane Wirthwein beim Mieterverein Dresden und Umgebung e.V. nachgefragt.

Mieter dürfen in ihrer Wohnung eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner aufstellen und benutzen. Das gehört nach einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Az.: 9 S 60/13) ohne weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. erklärte das Gericht, Geräusche von Haushaltsmaschinen, wie Waschmaschine oder Trockner, seien von den Mitbewohnern im Haus als „sozialadäquate" Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Das gelte insbesondere dann, wenn die Geräte unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, gegebenenfalls konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt werden.

Die Gefahr von möglichen Schäden, beispielsweise durch Wasseraustritt, sah das Landgericht Freiburg als gering an, zumal Mieter verpflichtet seien, eine „Überwachung" der Waschmaschine während des Betriebes sicherzustellen.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler darf ein Mieter eine handelsübliche Waschmaschine auch dann in der Wohnung nutzen, wenn dies im Formularmietvertrag untersagt ist, weil im Keller des Mietshauses eine Waschmaschine zur Verfügung steht. Allerdings könne der Vermieter den Betrieb der Waschmaschine aus wichtigem Grund untersagen. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach Informationen des Mietervereins Dresden jedoch nicht vor, wenn es in den letzten zweieinhalb Jahren zwar zweimal zu einer Rohrverstopfung gekommen ist, deren Ursachen aber nicht hinreichend geklärt werden konnten.

Quelle: Mieterverein Dresden und Umgebung e.V.

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