Mo, 29.01.2018 , 10:56 Uhr

Vorkaufsrecht für Hochwasserschutz wieder eingeführt

Berlin - Seit Anfang des Jahres steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. In Sachsen wurde dieses Gesetz eigentlich 2010 abgeschafft.

Das Wasserhaushaltsrecht gehört entsprechend dem Grundgesetz zum Bereich der „konkurrierenden Gesetzgebung“. Hier liegt die Regelungshoheit bei den Bundesländern, sofern nicht der Bund abweichende Regelungen trifft. Genau dieser Fall ist nun eingetreten. 2010 hob der Landtag mit den Stimmen von CDU und FDP das Vorkaufsrecht nach Wassergesetz in seinem Landeswassergesetz auf. Gegen diese Änderung stellte sich seinerzeit Jana Pinka mit ihrer Fraktion Die Linken: "Gebetsmühlenartig habe ich darauf hingewiesen, dass die Abschaffung des wasserrechtlichen Vorkaufsrechts kurzsichtig und falsch war.

Denn dadurch stand die Umsetzung von Hochwasserschutzkonzepten auf dem Spiel. 2010 und 2013 hat die Linksfraktion entsprechende Änderungsanträge zum Wassergesetz eingebracht."

Das Vorkaufsrecht aus Gründen des Gewässer- und des Hochwasserschutzes wurde nun durch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes wieder eingeführt. Der entsprechende Einführungserlass stammt vom 15.12.2017, die erläuternde Allgemeinverfügung vom 18.12.2017. Die Vorschrift bedarf keiner Umsetzung in Landesrecht. Damit gilt es seit dem 5. Januar 2018 auch in Sachsen.

Was bedeutet das?

Notare, die einen Kaufvertrag für ein Grundstück beurkundet haben, müssen das Land fragen, ob es das Grundstück für eine Maßnahme des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt oder nicht. Wenn das Land dies bejaht und das Vorkaufsrecht nach § 99a WHG ausübt, erwirbt es das Grundstück zu den Bedingungen des beurkundeten Kaufvertrags. Nur wenn das Land auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes verzichtet oder sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht äußert, darf der Eigentumsübergang an den Käufer im Grundbuch vollzogen werden.

Wie wird diese Regelung in Sachsen umgesetzt?

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) informierte im Sächsischen Amtsblatt vom 4. Januar 2018 in einer Allgemeinverfügung über einen Generalverzicht, für alle Grundstücke, die nicht in einer sogenannten Positivliste enthalten sind. Diese Liste wurde ebenfalls veröffentlicht. In der Positivliste sind zurzeit nur Grundstücke enthalten, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates benötigt werden. Dahinter stehen konkrete Hochwasserschutzprojekte des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung (LTV), wie der Bau von Deichen, Flutungspoldern oder Hochwasserrückhaltebecken, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungsstadium oder in der Umsetzung befinden.

Mit dem Generalverzicht und der Positivliste verzichtet der Freistaat Sachsen für den ganz überwiegenden Teil aller Grundstücke auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Eintrag in die Positivliste sagt noch nichts darüber aus, ob der Freistaat von seinem Vorkaufsrecht tatsächlich Gebrauch machen wird. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung, sobald ein Kaufvertrag für das betreffende Grundstück vorgelegt wird. Vorkaufsanfragen zu Grundstücken, die in der Positivliste aufgeführt sind, bearbeitet der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement (ZFM). Einzelnegativattests werden vom ZFM selbst erteilt.

Künftig sollen in die Positivliste auch Grundstücke aufgenommen werden, die sächsische Gemeinden für kommunale Hochwasserschutzmaßnahmen benötigen. Daher ist die Positivliste derzeit bis 30. April 2018 befristet. Sie soll danach regelmäßig fortgeschrieben werden. Dabei können Grundstücke hinzukommen, die für neue Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates oder der Gemeinden benötigt werden. Andere Grundstücke können wegfallen.

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