So, 04.08.2019 , 08:00 Uhr

Widerspruch gegen Datenübermittlung

Chemnitz- Bekanntmachung nach Bundesmeldegesetz.

Nach dem §42 Bundesmeldegesetzt darf die Meldebehörde Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln. Haben die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören, ist der Meldebehörde erlaubt, auch von diesen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 sowie Sterbedatum zu übermitteln.

Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn der Betroffene dagegen widerspricht. Bereits eingereichte Widersprüche aus vergangenen Jahren behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.

Der Antrag ist in der Meldebehörde Chemnitz, in den Bürgerservicestellen der Stadt sowie im Internet unter www.chemnitz.de erhältlich.

Die Widersprüche gegen die Übermittlung der Daten eines Betroffenen müssen an die Stadt Chemnitz, an das Bürgeramt, die Meldebehörde gerichtet werden und sind bei jeder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzureichen.

Die Sprechzeiten der Meldebehörde am Düsseldorfer Paltz 1 sind Montag und Freitag von 8:30 bis 12 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 18 Uhr und Samstag von 9 bis 13 Uhr.

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