Sa, 05.05.2018 , 12:24 Uhr

Arbeitszimmer nicht immer steuerlich absetzbar

Dresden - Der heimische Arbeitsplatz, der nur teilweise für den dienstlichen Gebrauch eingerichtet wurde, ist nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Einkommenssteuer absetzbar. Das geht aus einer Allgemeinverfügung der Finanzbehörden der Länder hervor.

Auch sächsische Bürger hatten gegen Steuerbescheide Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt und darin die nunmehr zurückgewiesene Rechtsauffassung vertreten, teilt das Landesamt für Finanzen und Steuern mit. Der Bundesfinanzhof hat bejaht, dass Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer nicht abziehbar sind. Damit wurde die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die diesbezüglichen Einsprüchen und Anträgen bleiben damit ohne Erfolg.
Die Allgemeinverfügung beendet alle inhaltlich betroffenen Einspruchs- und Antragsverfahren.

Sie richtet sich ohne namentliche Nennung an alle diejenigen, die einen entsprechenden Einspruch oder Antrag beim Finanzamt eingereicht haben. Es ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt.

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