Di., 27.10.2026 , 11:15 Uhr

OLG München lehnt vorzeitige Haftentlassung der verurteilten NSU-Terroristin ab

Beate Zschäpe muss bis mindestens 2035 in Haft

Beate Zschäpe muss nach einer Entscheidung des OLG München mindestens 24 Jahre in Haft bleiben. Die verurteilte NSU-Terroristin sitzt in Chemnitz im Gefängnis.

München - Die verurteilte Rechtsterroristin Beate Zschäpe soll bis mindestens 2035 im Gefängnis bleiben. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die frühere Angehörige des rechtsextremen Terrornetzwerks „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) insgesamt mindestens 24 Jahre ihrer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßen muss. Einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung lehnte das Gericht ab.

Zschäpe befindet sich seit November 2011 in Haft und verbüßt ihre Strafe in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft können dagegen Beschwerde einlegen.

Gericht legt Mindesthaftdauer auf 24 Jahre fest

Das Oberlandesgericht München hatte Zschäpe im Jahr 2018 wegen ihrer Mittäterschaft an der NSU-Mordserie zu lebenslanger Haft verurteilt. Gleichzeitig stellte das Gericht die besondere Schwere ihrer Schuld fest. Damit war eine Entlassung nach der gesetzlichen Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren weitgehend ausgeschlossen.

Angesichts des bevorstehenden Ablaufs dieser Frist hatte Zschäpe dennoch beantragt, den verbleibenden Teil ihrer Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Das Oberlandesgericht entschied nun, dass die während ihrer Haft hervorgetretenen Umstände nicht ausreichten, um die außergewöhnlich hohe Schuld aus den begangenen Taten auszugleichen. Nach Auffassung der Richter besteht deshalb auch nach 15 Jahren weiterhin ein erhebliches Strafvollstreckungsbedürfnis.

Eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung kommt damit nach der aktuellen Entscheidung nicht infrage.

Anhörung in München: Verteidigung forderte kürzere Haftdauer

Im August war Zschäpe für eine Anhörung eigens aus der Justizvollzugsanstalt Chemnitz nach München gebracht worden. Dort wurde über ihre mögliche vorzeitige Haftentlassung beraten.

Ihr Verteidiger Mathias Grasel hatte sich dafür ausgesprochen, die Mindesthaftdauer auf insgesamt höchstens 20 Jahre festzulegen.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Forderung nicht. Stattdessen setzte es die Mindestverbüßungsdauer auf 24 Jahre fest. Da Zschäpe bereits seit November 2011 in Haft sitzt, wäre eine Entlassung nach Ablauf dieser Frist frühestens im Jahr 2035 möglich.

Auch dann erfolgt eine Entlassung nicht automatisch. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe muss über eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung entschieden werden.

NSU verübte zehn Morde und mehrere Anschläge

Beate Zschäpe gehörte gemeinsam mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt zum rechtsextremen Terrornetzwerk „Nationalsozialistischer Untergrund“.

Die Terrorgruppe verübte ab dem Jahr 2000 insgesamt zehn Morde in Deutschland. Neun Opfer waren Gewerbetreibende türkischer und griechischer Herkunft. Bei dem zehnten Opfer handelte es sich um eine deutsche Polizistin. Fünf der Morde wurden in Bayern begangen.

Darüber hinaus verübten Mundlos und Böhnhardt zwei Bombenanschläge in Köln, bei denen Dutzende Menschen verletzt wurden.

Über Jahre blieb die Terrorzelle unentdeckt. Erst im November 2011 wurde die Existenz des NSU bekannt. Mundlos und Böhnhardt töteten sich damals, um einer Festnahme zu entgehen.

Zschäpe ist die einzige Überlebende des Trios.

Verurteilung trotz fehlenden Nachweises einer Anwesenheit an Tatorten

Obwohl bis heute kein Beweis dafür vorliegt, dass Beate Zschäpe selbst an einem der Tatorte anwesend war, wurde sie als Mittäterin der NSU-Mordserie verurteilt.

Das Oberlandesgericht München sprach sie 2018 schuldig und verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe. Wegen der festgestellten besonderen Schwere der Schuld gelten für eine mögliche vorzeitige Entlassung besonders hohe Anforderungen.

Die aktuelle Entscheidung des Gerichts bestätigt, dass Zschäpe ihre Strafe über die reguläre Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren hinaus absitzen muss.

Weitere Haft in Chemnitz: Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Für die in Sachsen inhaftierte Rechtsterroristin bedeutet der Beschluss, dass eine Entlassung vor 2035 nach derzeitigem Stand ausgeschlossen bleibt.

Allerdings ist das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen. Zschäpes Verteidigung und die Bundesanwaltschaft haben die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München Beschwerde einzulegen.

Ob die festgelegte Mindesthaftdauer von 24 Jahren bestehen bleibt, hängt damit auch davon ab, ob Rechtsmittel eingelegt werden und wie darüber entschieden wird.