Sachsen/Karlsruhe - Wegen eines Formfehlers im Strafverfahren steht die Verurteilung eines rückfälligen Kriminellen auf der Kippe.
Am Montag teilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit, dass der Mann während der Führungsaufsicht ein Kind missbraucht und mehrfach gegen Weisungen verstoßen hatte. Im Juni 2021 hatte das Landgericht Dresden den Mann deshalb zu vier Jahren und acht Monaten Haft verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Jedoch hatte die für die Führungsaufsicht zuständige Stelle den Strafantrag der Staatsanwältin einfach per E-Mail geschickt. Dieses Vorgehen erfülle laut Bundesgerichtshof nicht die gesetzlichen Anforderungen. Aus diesem Grund könnten die Verstöße gegen die Führungsaufsicht nicht mehr verfolgt werden. Der fünfte Strafsenat am zweiten Sitz des BGH in Leipzig habe das Verfahren insoweit einstellen und den Strafausspruch samt Sicherungsverwahrung aufheben müssen, hieß es. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs habe zwar Bestand. Über die Strafe und die Sicherungsverwahrung muss aber neu verhandelt und entschieden werden, wie die obersten Strafrichter mitteilten.
Laut Strafprozessordnung muss ein Dokument wie der Strafantrag entweder «mit einer qualifizierten elektronischen Signatur» oder «auf einem sicheren Übermittlungsweg» eingereicht werden. Für die sichere Übermittlung gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum Beispiel kann der Versand über das neu eingeführte elektronische Anwaltspostfach erfolgen, oder es wurde einmal ein Identifizierungsverfahren durchlaufen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. (mit dpa)