Mi, 12.01.2022 , 15:04 Uhr

Diese Corona-Regeln gelten ab Freitag

Sachsen - Am Mittwoch hat das sächsische Kabinett die neue Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Hier ein Überblick über die Regelungen, die ab dem 14. Januar in Kraft treten. 

Die 2Gplus-Regel wird für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt dabei auf Genesene und Geimpfte beschränkt. Diese müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen. Von der Testpflicht ausgenommen sind–       geboosterte Personen,–       Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,–       Personen für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,–       Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie–       vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.

Folgende Regelungen sind ab dem 14. Januar generell gültig:

Versammlungen

Die Zahl der Teilnehmenden ist fortan auf maximal 200 Personen begrenzt. Ist die Überlastungsstufe überschritten, können bis zu 200 Menschen demonstrieren.

Körpernahe Dienstleistungen

Geimpfte und Genesene können körpernahe Dienstleistungen wieder in Anspruch nehmen. Darunter zählt z.B. der Besuch des Kosmetikstudios. Beim Friseur gilt die 3G-Regel. 

Gastronomie 

In den Innenbereichen der Gastronomie gilt das 2G Plus Modell. In Außenbereichen gilt die 2G-Regel. 

Kinder - und Jugendsport

Die Altersbeschränkung des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung aufgehoben. Teilnehmen dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.

Diese Maßnahmen gelten, wenn die Überlastungsgrenze in den Krankenhäusern unterschritten ist:

Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1500, den Belastungswert Normalstationen den Wert von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Normalstationen sowie den Belastungswert Intensivstationen den Wert von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden tagen, treten ab dem übernächsten Tag in Sachsen folgende Lockerungen in Kraft. 

Versammlungen 

Solange die Überlastungsstufe unterschritten ist, können ortsfeste Versammlungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern stattfinden. Abstandsgebote und Maskenpflicht bleiben bestehen. 

Dienstleistungen 

Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und Ähnliches können unter Beachtung der 2G Regel öffnen.

Gastronomie

Die eingeschränkten Öffnungszeiten werden verlängert. Bis 22 Uhr dürfen Wirte öffnen, wenn die Überlastungsgrenze unterschritten ist. 

Kultur- und Freizeiteinrichtungen 

Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen.

Die übrigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen können unter Anwendung des 2G-Plus-Konzeptes öffnen. Die Besucherzahl ist dabei auf 50 Prozent der Maximalkapazität beschränkt und auf maximal 500 Personen zeitgleich. Beziehungsweise 25 Prozent bis maximal 1000 Personen zeitgleich.

Für den Zutritt zu Bibliotheken, Archiven sowie den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten wird ein Nachweis nach 3G-Regel benötigt.

Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen. Der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung. Bäder und Saunen können unter Anwendung des 2G Plus Konzeptes öffnen. Dampfsaunen dürfen nicht öffnen. Eine Kontakterfassung ist erforderlich. 

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen sind mit Publikum möglich. Die Zuschauer müssen einen 2G Plus Nachweis erbringen. Eine Kontakterfassung ist erforderlich. Die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer oder 25 Prozent bis maximal 1000 Zuschauer begrenzt. 

Sport 

Sportanlagen und Fitnessstudios dürfen wieder öffnen. In Inneneinrichtungen gilt das 2G Plus Konzept. Eine Kontakterfassung ist erforderlich. In Außenbereichen gelten 2G und Kontakterfassung. 

Tourismus 

Übernachtungen, touristisch und nicht touristisch, in Hotels und Ferienwohnungen sind zulässig. Hier gilt das 2 G Plus Modell. Übernachtungen, touristischer wie nicht-touristischer Art, in Hotels, Ferienwohnung u. a. bzw. touristische Bustouren oder Bahnfahrten sind zulässig, wenn bei Anreise bzw. Fahrtantritt ein Nachweis nach der 2Gplus- Regel erbracht wird; die Betreiber haben die Kontakterfassung sicherzustellen.

Aus-, Fort- und Weiterbildungen

Diese und ähnliche Präsenzveranstaltungen müssen sich an die 2G Regelung sowie eine Kontakterfassung halten.

Hotspot-Regelung 

In Sachsen ist eine Hotspot-Regelung vorgesehen. Sollten die Infektionszahlen in Sachsen stark zunehmen, greift diese für die jeweilige Region. Die eben aufgestellten Punkte müssen aufgehoben werden, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, eine Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Außerdem müssen zusätzlich weitere Ausgangsbeschränkungen erlassen werden. Ausgenommen davon sind Geimpfte und Genesene Personen. 

"Wir ermöglichen viele Öffnungen bei einem niedrigen Infektionsgeschehen.", so Gesundheitsministerin Petra Köpping. "Wenn wir nach unseren Virologen gehen, nach unseren medizinischen Beratern, hätten sie uns sicher empfohlen die nächsten drei Wochen keine Öffnung durchzuführen. Allerdings, weil wir wirklich sehr gute Inzidenzen haben, versuchen wir tatsächlich, immer wenn es eine Erleichterung geben kann für Sachsen, dies als Kabinett eben auch möglich zu machen.", so Köpping weiter bei der Kabinettspressekonferenz.

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