Freiberg/Leipzig - Die Vorwürfe gegen Freibergs Oberbürgermeister Philipp Preißler von den Freien Wählern haben weitere dienstrechtliche Konsequenzen. Nach Angaben des Landratsamtes Mittelsachsen wurde nach „intensiver juristischer Vorarbeit“ offiziell ein Disziplinarverfahren eröffnet.
Nach Darstellung des Landratsamtes handelt es sich dabei um ein neutrales Verfahren, in dem sowohl be- als auch entlastende Tatsachen ermittelt werden. Aufgrund des Umfangs könne derzeit nicht eingeschätzt werden, wie lange das Verfahren dauern wird.
Hintergrund sind Vorwürfe im Zusammenhang mit einem Vorfall in einem Leipziger Hotel. Preißler wird vorgeworfen, dort randaliert und Gegenstände aus einem Fenster geworfen zu haben. Beim anschließenden Polizeieinsatz soll er zudem zwei Beamte leicht verletzt haben.
Ermittelt wird wegen des Verdachts der Sachbeschädigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Preißler selbst hat sich bislang nicht öffentlich zu dem Vorfall geäußert.
Nach Bekanntwerden der Vorwürfe hatte der mittelsächsische Landrat Sven Krüger dem Oberbürgermeister untersagt, seine Dienstgeschäfte weiter auszuüben. Preißler hatte das Amt des Freiberger Oberbürgermeisters erst Ende Juni übernommen.
Aktuell führt Bürgermeister Martin Seltmann die Amtsgeschäfte im Freiberger Rathaus. Die Situation beschäftigt inzwischen auch den Stadtrat.
Für Donnerstag ist eine außerordentliche Sitzung geplant. Einziger Tagesordnungspunkt soll die aktuelle Situation rund um das Amt des Oberbürgermeisters sein.
Mit einem Disziplinarverfahren wird geprüft, ob ein Beamter seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hat. Am Ende kann das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
Mögliche Maßnahmen reichen von einem Verweis über Geldbußen und die Kürzung von Dienstbezügen bis hin zur Zurückstufung oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Welche Konsequenzen im konkreten Fall infrage kommen, ist derzeit offen.
Daneben sieht die sächsische Gemeindeordnung grundsätzlich die Möglichkeit einer vorzeitigen Abwahl eines Bürgermeisters vor. Ein entsprechendes Verfahren kann durch ein Bürgerbegehren oder einen Beschluss des Stadtrates angestoßen werden.