Mi., 13.05.2026 , 11:53 Uhr

Zweckentfremdungssatzung soll Wohnraum wieder verfügbar machen

Dresden plant Regeln gegen Ferienwohnungen

Dresden will mit einer Zweckentfremdungssatzung gegen Ferienwohnungen und spekulativen Leerstand vorgehen. Der Entwurf geht nun in die Gremien.

Dresden - Die Stadtverwaltung Dresden hat den Entwurf für eine Wohnraum-Zweckentfremdungssatzung vorgelegt. Ziel ist es, die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen zurückzudrängen und spekulativen Wohnungsleerstand einzudämmen. Der Entwurf soll am Montag, 18. Mai 2026, im Ältestenrat vorgestellt werden und anschließend in den Gremienlauf gehen. Stimmt der Stadtrat zu, soll die Satzung zunächst für fünf Jahre gelten.

Hintergrund ist die angespannte Lage auf dem Dresdner Wohnungsmarkt. Nach Angaben der Stadt sind bezahlbare Wohnungen schwer zu finden, die Mieten überdurchschnittlich gestiegen und der strukturelle Leerstand gering. Zusätzlich verschärfe die steigende Zahl von Ferienwohnungen die Situation.

Stephan Kühn, Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Liegenschaften, verweist auf Erfahrungen aus Leipzig. Dort gilt seit September 2024 eine Wohnraum-Zweckentfremdungssatzung. Nach Angaben der Stadtverwaltung konnten dadurch rund 800 ehemalige Ferienwohnungen wieder dem regulären Wohnungsmarkt zugeführt werden. Für Dresden rechnet Kühn damit, dass etwa 700 Wohnungen reaktiviert werden könnten.

Die Zahl der Ferienwohnungen in Dresden ist seit 2019 kontinuierlich gestiegen. Ende 2019 lag die Zahl der Angebote bei rund 1.400. Für Dezember 2025 wird sie auf etwa 2.200 geschätzt. Das entspricht rund 0,7 Prozent des gesamten Wohnungsbestands in Dresden. Besonders betroffen sind kleinere Wohnungen: Etwa 85 Prozent der Ferienwohnungen in der Stadt sind Ein- und Zweiraumwohnungen.

Rechtliche Grundlage ist das sächsische Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Der Landtag hatte es Ende Januar 2024 beschlossen, seit dem 19. März 2024 ist es in Kraft. Es ermöglicht Städten und Gemeinden, eigene kommunale Satzungen zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu erlassen.

Als zweckentfremdet gelten Wohnungen nach dem Regelungsumfang des Landesgesetzes dann, wenn sie mehr als zwölf Wochen pro Kalenderjahr für Fremdbeherbergung oder Kurzzeitvermietung genutzt werden oder länger als zwölf Monate leer stehen. Der Dresdner Satzungsentwurf übernimmt diese Vorgaben.

Gelten soll die Satzung im gesamten Stadtgebiet. Der Stadtrat hatte ursprünglich eine Regelung für die Stadtbezirke Altstadt und Neustadt vorgeschlagen. Die Verwaltung spricht sich jedoch gegen eine Beschränkung auf Teilräume aus, weil dadurch Ausweicheffekte entstehen könnten. Zudem sei bereits erkennbar, dass die Umnutzung von Wohnraum zu Ferienwohnungen nicht auf Altstadt und Neustadt begrenzt bleibe.

Für Anbieter bisher nicht baurechtlich genehmigter Ferienwohnungen sieht das Landesrecht einen befristeten Bestandsschutz von zwei Jahren vor. In dieser Zeit dürfen entsprechende Wohnungen weiter als Ferienwohnungen vermietet werden. Danach müssen sie dem regulären Wohnungsmarkt wieder zugeführt werden.

Die Satzung legt außerdem fest, welche Wohnnutzungen nicht als Zweckentfremdung gelten. Dazu zählen unter anderem bereits baurechtlich genehmigte Ferienwohnungen, Hausmeister-, Betriebs- oder Werkswohnungen, Wohnräume in Wohnheimen, selbstgenutzte Zweit- beziehungsweise Ferienwohnungen sowie Gästewohnungen von Wohnungsunternehmen.

Wird eine Zweckentfremdung festgestellt, sollen Eigentümer angemessenen Ersatzwohnraum schaffen oder eine Ausgleichszahlung leisten. Außerdem kann eine Genehmigung der Zweckentfremdung beantragt werden. Für eine Bewilligung sind laut Entwurf jedoch enge Grenzen vorgesehen.

Zuständig für Umsetzung und Betreuung der Satzung soll das Amt für Stadtplanung und Mobilität sein. Die zusätzlichen Verwaltungsaufgaben sollen nach Angaben der Stadt intern durch angepasste Arbeitspläne übernommen werden. Ein zusätzlicher Stellenbedarf entsteht demnach nicht.