Di., 21.04.2026 , 11:46 Uhr

Leipzig führt Statistik seit neuem Selbstbestimmungsgesetz an

Fast 2.900 Änderungen beim Geschlechtseintrag

Seit 2024 haben in Sachsen 2.884 Menschen ihren Geschlechtseintrag geändert. Besonders viele Fälle gibt es in Leipzig, häufig handelt es sich um Wechsel von weiblich zu männlich.

Dresden – Seit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes im November 2024 haben in Sachsen insgesamt 2.884 Menschen ihren Geschlechtseintrag ändern lassen. Das geht aus einer Antwort des sächsischen Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage der AfD-Landtagsabgeordneten Doreen Schwietzer hervor.

Besonders deutlich sticht Leipzig hervor: In der Messestadt wurden 1.161 Änderungen registriert. Damit liegt Leipzig klar vor Dresden mit 525 Fällen und Chemnitz mit 227 – zusammen kommen beide Städte nicht auf die Zahl der Leipziger Änderungen.

Inhaltlich zeigt sich ein klares Bild bei den vorgenommenen Änderungen. In rund 38 Prozent der Fälle erfolgte ein Wechsel von weiblich zu männlich. Knapp 24 Prozent der Änderungen betrafen den umgekehrten Weg von männlich zu weiblich. Die übrigen Fälle verteilen sich auf weitere Kategorien, darunter auch Änderungen zu oder von „ohne Angabe“.

Auch Minderjährige sind von den Änderungen betroffen. Insgesamt 331 Anträge betreffen Personen unter 18 Jahren. Davon waren 307 Antragstellende zwischen 14 und 17 Jahre alt. In mindestens 24 Fällen handelte es sich um Kinder unter 14 Jahren. Die tatsächliche Zahl könnte höher liegen, da nicht alle Kommunen diese Altersgruppe gesondert erfassen.

In den Landkreisen Görlitz und Mittelsachsen wurden deutlich weniger Änderungen registriert. Zudem liegen aus diesen Regionen keine detaillierten Angaben zur Art der vorgenommenen Änderungen vor.

Das Selbstbestimmungsgesetz hat das frühere Transsexuellengesetz abgelöst und den Prozess erheblich vereinfacht. Änderungen des Geschlechtseintrags und des Vornamens können nun durch eine Erklärung beim Standesamt vorgenommen werden. Zuvor waren dafür umfangreiche Gutachten notwendig.

Für Minderjährige unter 14 Jahren müssen die Eltern die Erklärung abgeben. Jugendliche ab 14 Jahren können dies selbst tun. Widersprechen die Eltern, ist eine Entscheidung durch ein Familiengericht erforderlich. Nach Angaben des Innenministeriums ist bislang kein solcher Fall bei sächsischen Amtsgerichten bekannt geworden.