Dresden - Die Landesdirektion Sachsen hat den Christopher Street Day (CSD) in Dresden rechtlich differenziert bewertet. Demnach wird der geplante Umzug am 6. Juni 2026 als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts eingestuft, während das dreitägige Straßenfest vom 4. bis 6. Juni 2026 als Veranstaltung gilt.
Mit dieser Entscheidung wurde die Landeshauptstadt Dresden angewiesen, den CSD nicht in seiner Gesamtheit als Versammlung zu behandeln. Ziel ist nach Angaben der Landesdirektion eine rechtliche Klarstellung, die insbesondere Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren, Organisation und Sicherheitskonzepte hat.
Der CSD-Umzug durch die Dresdner Innenstadt erfüllt nach Einschätzung der Behörde die Kriterien einer Versammlung, da dort politische Meinungsäußerungen im Vordergrund stehen.
Anders bewertet wird das stationäre Straßenfest. Dieses weist laut Landesdirektion in seiner konkreten Ausgestaltung überwiegend den Charakter eines öffentlichen Festes mit kulturellen Elementen auf. Dazu zählen unter anderem Verkaufsstände, gastronomische Angebote sowie Bühnenprogramme.
Auf dieser Grundlage erfolgt die Einstufung als Veranstaltung und nicht als Versammlung.
Die unterschiedliche rechtliche Einordnung hat direkte Konsequenzen für die Durchführung. Während Versammlungen besondere Rechte genießen – etwa die Nutzung öffentlicher Flächen ohne gesonderte kostenpflichtige Genehmigung – gelten für Veranstaltungen andere Rahmenbedingungen.
Bei Veranstaltungen trägt der Veranstalter in der Regel die Kosten für Sicherheit, Infrastruktur und Reinigung. Bei Versammlungen hingegen übernimmt die öffentliche Hand bestimmte Aufgaben, etwa die polizeiliche Absicherung.
Die Entscheidung beeinflusst somit maßgeblich die organisatorischen und finanziellen Anforderungen an die Ausrichtung des CSD in Dresden.
Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Versammlungsbehörde dafür zuständig, die einheitliche Anwendung des Versammlungsrechts im Freistaat sicherzustellen. In diesem Zusammenhang unterstützt sie die Landeshauptstadt Dresden als zuständige untere Versammlungsbehörde durch fachliche und rechtliche Vorgaben.
Nach Darstellung der Behörde soll durch die aktuelle Entscheidung gewährleistet werden, dass vergleichbare Veranstaltungen in Sachsen rechtlich gleich behandelt werden.