Hamburg – Die Justizministerkonferenz hat beschlossen, die gesetzliche Strafbarkeit von Politikerbeleidigungen künftig einzuschränken. Geplant ist, dass Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen nach Paragraf 188 Strafgesetzbuch nur noch für kommunale Amts- und Mandatsträger gelten. Bislang schützt das Gesetz alle „Personen des politischen Lebens“.
Der Antrag, der von Sachsen und Baden-Württemberg eingebracht wurde, soll den bisherigen Geltungsbereich deutlich reduzieren. Hintergrund ist unter anderem die 2021 erfolgte Änderung des Paragrafen 188, die auch auf die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke (CDU) im Jahr 2019 reagierte.
Sachsens Justizministerin Constanze Geiert (CDU) betonte, dass es für Spitzenpolitiker keine Sonderregelung im Strafrecht benötige. Kommunalpolitikerinnen und -politiker hingegen sollten besseren Schutz vor Hass und Hetze erhalten. „Für Spitzenpolitiker ist eine harte Auseinandersetzung üblich, Kommunalpolitiker sollten durch strafrechtliche Regelungen unterstützt werden, damit sie nicht aus Frust zurücktreten müssen“, erklärte sie.
Auch Baden-Württembergs Justizminister Moritz Oppelt (CDU) verwies auf die besondere Gefährdung kommunaler Amtsinhaber: „Die kommunale Ebene darf uns nicht aus Frust über Angriffe verloren gehen, denen man nicht effektiv begegnet.“
Die Diskussion um Paragraf 188 wurde zuletzt durch aktuelle Gerichtsentscheidungen neu entfacht. So erließ das Amtsgericht Öhringen im März gegen einen Facebook-Nutzer einen Strafbefehl wegen der Bezeichnung von Kanzler Friedrich Merz (CDU) als „Lügenfritz“ und verhängte 30 Tagessätze Geldstrafe. In der Folge sprachen sich einige Unionspolitiker für eine Streichung des Paragrafen aus, während SPD-Politiker skeptisch blieben.
Kritiker warnen, dass die Einschränkung des Strafrechts eine Debatte über den Schutz der Meinungsfreiheit im Netz erneut entfachen könnte. Befürworter argumentieren hingegen, dass vor allem kommunale Politiker vor Bedrohungen und Hass geschützt werden müssen, um ihre Arbeit weiterhin ausüben zu können.