Mi., 08.07.2026 , 15:06 Uhr

Freistaat legt neue Regeln fest

Sachsen: Nach Wolfsriss darf geschossen werden

Nach einem bestätigten Wolfsriss kann die Bejagung des Tieres unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar möglich sein. Der Freistaat hat deshalb nun konkretisiert, welche Schutzmaßnahmen Tierhalter zuvor ergriffen haben müssen. Damit soll klarer geregelt werden, wann ein Wolf nach dem Angriff auf Nutztiere bejagt werden darf.

Hintergrund sind Änderungen des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes, die am 2. April 2026 in Kraft getreten sind. Demnach kann ein Wolf bejagt werden, wenn nachweislich ein Nutztier durch ihn verletzt oder getötet wurde und der Wolf dabei zumutbare Herdenschutzmaßnahmen überwunden hat. Zuvor muss die Fachstelle Wolf des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie den Schaden begutachten.

„Wo die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss auch die Bejagung eines Wolfs möglich sein“, erklärt Sachsens Umwelt- und Landwirtschaftsminister Georg-Ludwig von Breitbuch. Mit den aktualisierten Vorgaben wolle der Freistaat einen rechtssicheren Rahmen schaffen und Tierhaltern, Jägerschaft sowie Behörden mehr Klarheit geben.

Für Schafe und Ziegen gelten unter anderem stromführende Weidenetze oder Litzenzäune mit einer Höhe von 105 Zentimetern und mindestens 4.000 Volt auf der gesamten Zaunlänge als zumutbarer Schutz. Festzäune müssen grundsätzlich 120 Zentimeter hoch sein und zusätzlich über einen elektrifizierten Untergrab- und Überkletterschutz verfügen. Für Gehege- und Gatterwild sind 180 Zentimeter hohe Zäune mit entsprechenden Zusatzsicherungen vorgesehen.

Der Freistaat fördert vorbeugende Herdenschutzmaßnahmen auf diesem Niveau nach eigenen Angaben weiterhin zu 100 Prozent. Mögliche Wolfsübergriffe auf Nutztiere sollen innerhalb von 24 Stunden bei der Fachstelle Wolf gemeldet werden. Schäden an Nutz- und Haustieren werden weiterhin erstattet, sofern die vorgeschriebenen Anforderungen an den Mindestschutz eingehalten wurden.