Mi, 17.02.2021 , 14:10 Uhr

Sachsen passt erneut Quarantäne-Verordnung an

Sachsen- Nach Abstimmungen zwischen der Bundesregierung, Sachsen und Bayern ändert der Freistaat Sachsen erneut seine Quarantäne-Verordnung und erweitert Ausnahmen für einen engen Kreis systemrelevanter Berufspendler. Ausgenommen von der 14-tägigen häuslichen Quarantäne bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet, sind ab sofort:

 

Voraussetzung ist die tägliche Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die Beschäftigten für die Aufrechterhaltungen des Betriebs notwendig sind und dies auch von der zuständigen kommunalen Behörde, per amtlichen Bescheinigung, nachgewiesen wird. Bis zum 18. Februar gilt eine Übergangsfrist. Bis dahin reicht die Vorlage eines Arbeitsvertrages als Nachweis. Weitere Ausnahmen der Quarantäne Pflicht, haben wir für Sie auf unserer Website zusammengefasst.

Darüber hinaus sind Personen von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:

• Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
• Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
• Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
• Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
• Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).
Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung.

Wie bereits bisher geregelt, sind von der 14-tägigen Quarantänepflicht zudem ausgenommen:

• Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
• Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
• Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
• Transportpersonal wie Lkw-Fahrer

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen.

Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.

Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 17. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.

 

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