Mi, 27.12.2017 , 18:06 Uhr

Sicheres Feuerwerk - Tipps zum Gebrauch vom LKA

Dresden - Das sächsische Landeskriminalamt macht auf die Gefahren der Nutzung illegaler Feuerwerkskörper aufmerksam. Ungewollter Sach- oder Personenschaden kann beim Einsatz nicht legitimer Pyrotechnik zu Strafanzeigen und Gerichtsverfahren führen. Aufgrund eines EU-Gesetzes von 2009 wird Feuerwerk in mehrere Kategorien unterteilt und gekennzeichnet. Nur die Kategorien F1 und F2 dürfen in Deutschland ohne Sondererlaubnis verwendet werden. Dies gilt auch für im Ausland gekaufte Pyrotechnik.

Traditionell wird der Jahreswechsel in unseren Breiten mit reichlich Feuerwerk gefeiert. Doch was ist, wenn der Knaller im Wohnzimmer statt auf der Straße landet, der Schuppen des Nachbarn durch eine fehlgeleitete Rakete in Brand gesetzt wird oder gar eine Person durch einen Böller zu Schaden kommt? Falls dies durch den unsachgemäßen Gebrauch oder gar von nicht geprüfter Pyrotechnik verursacht wurde, kann das weitreichende Folgen für den Schuldigen haben: eine Strafanzeige, Gerichtsverfahren und Verurteilung. Eine Schadensersatz-Zahlung kann durchaus mehrere tausend Euro betragen.

Eine Auswertung des Landeskriminalamtes Sachsen ergab, dass im Tatzeitraum Dezember 2016 und Januar 2017 insgesamt 808 Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern registriert wurden. Im Vergleich zur Vorjahresauswertung für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 mit 995 erfassten Fällen, ist ein Rückgang um 187 Fälle zu verzeichnen. Den Hauptanteil bilden die Sachbeschädigung mit 414 Fälle (Vorjahr: 479).

Die Anzahl der registrierten gefährlichen und schweren Körperverletzungen zum Jahreswechsel von 2016 zu 2017 ist mit 25 Fällen im Vorjahr (32) etwas zurückgegangen.

Dem Wunsch nach lauteren Knallkörpern und Feuerwerksbatterien mit immer brillanteren Effekten sind seit 2009 europaweit einheitliche gesetzliche Grenzen gesetzt. Für eine sichere und legale Verwendung von Feuerwerks-körpern ist nicht ihre Herkunft entscheidend, sondern einzig, ob diese Gegenstände, egal ob Tischfeuerwerk, Rakete oder Knaller, ein amtliches Prüfverfahren mit der Bezeichnung „Konformitätsbewertungsverfahren“ durchlaufen haben.

Ist dies geschehen und erfolgreich abgeschlossen, erfolgt eine deutlich lesbare CE-Kennzeichnung, deren markantester Bestandteil ein CE-Zeichen darstellt, wie es auch bei technischen Geräten Anwendung findet.

Wer hingegen nicht geprüfte Feuerwerkskörper, also ohne CE-Kennzeichnung verwendet, gefährdet nicht nur die Gesundheit und das Leben anderer, sondern vor allem sich selbst. Dabei sollte sich der Hobbyfeuerwerker nicht von der geringen Größe der Artikel täuschen lassen. Aufgrund der enthaltenen Stoffgemische können selbst kleine Knallkörper von der Größe einer R6-Batterie eine verheerende Wirkung entfalten. Auch die im Internet und auf Straßenmärkten in unseren Nachbarländern angebotenen Kugel- und Zylinderbomben unterschiedlicher Größe bergen ein hohes Gefahrenpotential. Aus diesem Grund erfordert deren Verwendung nicht nur Fachwissen und eine spezielle Ausrüstung, sondern auch einen Erlaubnisschein nach dem Sprengstoffgesetz, quasi eine „Fahrerlaubnis“ für das Abbrennen derartigen Feuerwerks.

Die Übergangsfrist für die altbekannte „BAM-Nummer“ endete am 4. Juli 2017. Feuerwerkskörper mit dieser alten Kennzeichnung dürfen also zum diesjährigen Jahreswechsel nicht mehr verwendet werden.

Ihre Polizei empfiehlt deshalb:

• Verwenden Sie nur Feuerwerkskörper, die zweifelsfrei geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind CE-Kennzeichnung).
• Sollten Sie im europäischen Ausland Feuerwerkskörper erwerben wollen, so achten Sie bitte nicht nur auf das CE-Zeichen, sondern auch auf die „Kategorie“. In Deutschland dürfen Sie ohne eine Erlaubnis nur Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 verwenden. Wenn Sie sich unsicher sind, nehmen Sie vom Kauf Abstand und erwerben Sie ihr Silvesterfeuerwerk auf dem deutschen Markt! Sicherheit geht vor!
• Lesen Sie die auf der Verpackung oder den Feuerwerkskörpern angebrachten Gebrauchsanweisungen vor dem Abbrennen und halten Sie diese auch ein.
• Basteln Sie nicht an Feuerwerkskörpern herum und haben Sie diesbezüglich ein wachsames Auge auf ihre Kinder. Auch durch das Bündeln, Öffnen oder „Frisieren“ von Feuerwerk passieren jährlich Dutzende schwere Unfälle.
• Zünden Sie Artikel, die nur zur Verwendung im Freien bestimmt sind, weder in geschlossenen Räumen, noch in der Nähe offener Fenster.
• Ein Balkon ist grundsätzlich kein geeigneter Ort für die Verwendung von Feuerwerkskörpern, insbesondere nicht zum Starten von Raketen.
• Werfen Sie Feuerwerkskörper nie auf Personen, Tiere, Gebäude, Fahrzeuge oder brennbare Gegenstände.
• Finger weg von sogenannten „Blindgängern“, halten Sie Abstand und versuchen Sie keinesfalls, diese Artikel erneut zu zünden!
• Feuerwerkskörper gehören nicht in Kinderhände! Das Mindestalter für Gegenstände der ungefährlichsten Kategorie F1 beträgt 12 Jahre.
• Schließen Sie beim Verlassen der Wohnung die Fenster.
• Möchten Sie ein eigenes, aber risikoarmes Silvesterfeuerwerk genießen, verwenden Sie Batterien oder sogenanntes Verbundfeuerwerk statt einzelner Knallkörper und Raketen, denn so müssen Sie zur Anzündung nur einmal an die das Feuerwerk herantreten und können dann aus sicherer Entfernung eine Vielzahl von Effekten genießen – ein deutlicher Sicherheitsgewinn. Beachten Sie dabei, dass kleinere Batterien Klappfüße haben, die die Standsicherheit erhöhen.
• Nutzen Sie die bei zahlreichen Sortimenten beigelegten Anzündmittel (sogenannte Anzündstäbchen) - diese funktionieren sicherer als ein flackerndes Streichholz.
• Starten Sie Silvesterraketen stets senkrecht nach oben und nur aus einer sicheren Vorrichtung heraus, z.B. einer leeren Flasche in einem Getränkekasten oder einem am Gartenzaun befestigten Kunststoffrohr. Achten Sie darauf dass die Raketen ungehindert aufsteigen können – Dachüberstände oder Bäume können sonst die Raketen wieder nach unten leiten.
• Beachten Sie, dass Teile der Rakete auch wieder zu Boden fallen (nicht nur der Leitstab) und dort Schäden hervorrufen können, für die Sie als Verursacher haften. Ein Großparkplatz verbietet sich somit als Abbrennplatz.

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