Di, 30.03.2021 , 19:05 Uhr
Strengere Maßnahmen: Neues aus der Corona-Schutzverordnung
Sachsen - In der heutigen Kabinettspressekonferenz informierten Akteure aus der sächsischen Regierung über die Eckpunkte der neuen Corona-Schutzverordnung. Welche Regelungen ab 1. April Bestand haben, erfahren Sie im Mitschnitt. Wir haben alle wichtigen Punkte kompakt für Sie zusammengefasst:
Das gilt ab 1. April für den Freistaat Sachsen. Die Verordnung hat vorerst bis 18. April Bestand:
- Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
- Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.
- Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich nun zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
- Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten, heißt: Öffnungen je nach Inzidenzwert!
- Kunden und Besucher, etwa von Friseuren, benötigen einen tagesaktuellen Test.