Mi., 05.11.2025 , 08:46 Uhr

Christstollen-Verpackungen ab 500 Gramm künftig abgabefrei

Umweltbundesamt führt 500-Gramm-Grenze für Einwegplastik ein

Das Umweltbundesamt hat die Regeln für Einwegkunststoffverpackungen angepasst. Verpackungen über 500 Gramm Inhalt sind künftig von der Abgabe befreit.

Berlin/Dresden - Das Umweltbundesamt (UBA) hat die Anwendung des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) überarbeitet und eine neue Mengenschwelle eingeführt. Künftig gilt: Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter aus Einwegkunststoff mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm sind von der Abgabe befreit.

Damit reagiert die Behörde auf Kritik aus Handwerk und Wirtschaft, die die bisherige Regelung als unpraktikabel bezeichnet hatten. Besonders betroffen war das traditionelle Bäckerhandwerk: Nach der ursprünglichen Auslegung hätte etwa ein 750-Gramm-Christstollen als „Snack für unterwegs“ gegolten – und wäre damit abgabepflichtig gewesen. Diese Einstufung sorgte bundesweit für Unverständnis.

Mit der neuen Regelung ist diese Abgabe nun vom Tisch. Die Folienverpackung eines klassischen Stollens fällt künftig nicht mehr unter das Einwegkunststofffondsgesetz. Auch leere Lebensmittelboxen wie Salatschalen oder Mitnahmebehälter sind ab einem Fassungsvermögen von über 500 Gramm von der Abgabe ausgenommen.

Das Gesetz war zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie um. Ziel ist es, Hersteller von Produkten aus Einwegplastik – darunter Zigarettenfilter, Becher oder Verpackungen – an den Kosten der Abfallbeseitigung im öffentlichen Raum zu beteiligen. Die betroffenen Unternehmen zahlen hierzu eine jährliche Abgabe in den Einwegkunststofffonds, der vom UBA verwaltet wird. Kommunen können daraus Kosten für Reinigung und Abfallbewirtschaftung erstatten lassen.

Der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks, Roland Ermer, begrüßte die Entscheidung ausdrücklich: „Einen Christstollen regulatorisch wie einen Snack einzustufen, widerspricht den Konsumgewohnheiten der Menschen. Die neue Regelung schafft Klarheit und befreit unsere Betriebe von einer absurden Bürokratielast.“

Auch der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Dresden, Andreas Brzezinski, lobte die Anpassung: „Das ist eine richtige und wichtige Entscheidung. Sie hilft den Bäckern und ist praxistauglich.“

Das UBA veröffentlichte die Einführung der 500-Gramm-Grenze am 3. November 2025 auf der Plattform DIVID. Nach Angaben der Behörde soll die Umsetzung des EWKFondsG weiterhin regelmäßig überprüft und an die Praxis angepasst werden, um Bürokratie zu reduzieren und die Ziele des Umweltschutzes effizient zu erreichen.