Seit dem 1. Juli 2026 dürfen lizenzierte Casino-Anbieter mit deutscher Erlaubnis bei virtuellen Automatenspielen Einsätze oberhalb von einem Euro je Spielrunde freischalten. Grundlage ist ein Änderungsbescheid der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) vom 30. Juni 2026. Der gesetzliche Regelfall aus § 22a Abs. 7 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags bleibt bestehen. Satz 2 derselben Vorschrift erlaubt es der Aufsicht, den Höchsteinsatz an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, und darauf stützt sich der Bescheid.
Die Anhebung fällt in ein Jahr, in dem der Vertrag selbst auf dem Prüfstand steht. § 32 verpflichtet die Länder, bis zum 31. Dezember 2026 einen zusammenfassenden Evaluierungsbericht vorzulegen.
Drei Stufen statt einem Euro je Spielrunde
Das höhere Limit knüpft die GGL an Alter und bisheriges Spielverhalten.
- 1 Euro je Spielrunde als gesetzlicher Regelfall, ab 18 Jahren nach Identitätsprüfung
- bis 3 Euro ab einem Mindestalter von 21 Jahren
- bis 5 Euro ab 21 Jahren, nach 90 Tagen ohne Auffälligkeiten und mit Einwilligung in ein erweitertes Monitoring
Als Warnzeichen für den 90-Tage-Zeitraum gelten unter anderem wiederholtes Auslösen des Panikknopfes, das mehrfache vollständige Ausschöpfen und Verspielen des monatlichen Einzahlungslimits, die Nutzung mehrerer Kreditkarten und nächtliche Spielsitzungen von über drei Stunden zwischen 0 und 6 Uhr. Treffen mehrere Marker zusammen, bleibt das erhöhte Limit gesperrt oder wird wieder entzogen.
Die Ergebnisse des Monitorings gehen vierteljährlich anonymisiert an die Aufsicht. Die zugrunde liegende Entscheidungsrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Die Whitelist bleibt die einzige verbindliche Auskunft
Der legale Glücksspielmarkt in Deutschland erwirtschaftete 2025 einen Bruttospielertrag von 14,4 Milliarden Euro, ein Viertel davon im Internet. Die Zahl steht im Tätigkeitsbericht 2025 der GGL vom 3. Juli 2026. Welches Unternehmen in welchem Segment tätig sein darf, führt die amtliche Whitelist, getrennt nach Glücksspielart und nach zuständiger Behörde.
Klassische Tischspiele wie Roulette und Blackjack fallen nicht unter die bundesweiten Erlaubnisse für virtuelle Automatenspiele, ihre Zulassung liegt bei den einzelnen Ländern. Redaktionelle Übersichten, in denen deutsche Online Casinos unabhängig bewertet und verglichen werden, ordnen Leistungsmerkmale ein, ersetzen die Prüfung in der Whitelist aber nicht.
Die GGL behandelt Vergleichsseiten inzwischen selbst als Werbeträger, sobald dort nicht erlaubte Angebote erscheinen. Gegen den Rapper Capital Bra setzte sie im April 2026 ein Zwangsgeld von 250.000 Euro fest und ließ es nach eigenen Angaben bei einem Konzert in Wiesbaden zustellen. Nach Darstellung der Behörde habe er illegales Glücksspiel gestreamt, dafür geworben und eine Vergleichsseite für nicht erlaubte Anbieter betrieben. Rechtlich ist das Zwangsgeld ein Beugemittel, mit dem die Behörde ihre Untersagungsverfügung durchsetzt.
Neben der Einsatzhöhe binden die Erlaubnisse die Online Casinos Deutschlands an das Spielersperrsystem OASIS, an ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit von 1.000 Euro pro Kalendermonat, an das Verbot der Autoplay-Funktion und an eine Mindestdauer von fünf Sekunden je Spiel. Werbung im Rundfunk und im Internet ist zwischen 6 und 21 Uhr untersagt. Das Einzahlungslimit lässt sich im Einzelfall auf bis zu 10.000 Euro anheben, für höchstens ein Prozent der aktiven Kunden eines Anbieters auf bis zu 30.000 Euro, jeweils nach Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Ein Urteil aus Luxemburg mit Rückwirkung
Am 16. April 2026 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-440/23, dass das deutsche Verbot von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen bis zum 30. Juni 2021 mit dem Unionsrecht vereinbar war. Zwei auf Malta lizenzierte Unternehmen hatten sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Der Gerichtshof folgte ihnen nicht und verwies auf den ständigen Zugang, die Anonymität der Spielenden, die fehlende soziale Kontrolle und die potenziell unbegrenzte Spielfrequenz. Online-Glücksspiel zählt danach nicht zur allgemeinen digitalen Unterhaltung, sondern bleibt ein Angebot mit eigenem Gefährdungsprofil.
Einsätze, die zwischen 2012 und Mitte 2021 bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis verloren gingen, lassen sich zivilrechtlich zurückfordern. Das stärkt den Verbraucherschutz im iGaming an einer Stelle, an der bislang Rechtsunsicherheit herrschte. Eine maltesische Lizenz schützt den Betreiber nicht, und den Einwand des Rechtsmissbrauchs verwarf der Gerichtshof ausdrücklich.
Netzsperren warten auf die letzte Unterschrift
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 19. März 2025, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner geltenden Fassung keine Grundlage bietet, um Zugangsanbieter zu Sperren gegen nicht erlaubte Glücksspielseiten zu verpflichten. Die Länder reagierten mit dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und notifizierten ihn am 8. Juli 2025 bei der Europäischen Kommission. Angepeilt war das Inkrafttreten im Mai 2026.
Dieser Termin ist verstrichen. Das niedersächsische Kabinett gab den Entwurf des Ratifikationsgesetzes erst am 7. Juli 2026 zur Verbandsbeteiligung frei, anschließend geht er in den Landtag, während die übrigen Länder parallele Verfahren führen. Wirksam wird die Novelle mit der letzten der 16 Ratifikationen. Wann die vorliegt, ist offen.
Die Gesundheitsminister sehen systematische Schutzlücken
Die 99. Gesundheitsministerkonferenz fasste am 10. und 11. Juni 2026 in Hannover einen einstimmigen Beschluss zum Glücksspielwesen. Unter Tagesordnungspunkt 14.1 nahmen die Ressortchefs der Länder systematische Schutzlücken besorgt zur Kenntnis und baten Bund und Länder, im Zuge der anstehenden Novellierungen einen substantiell stärkeren Gesundheitsschutz zu etablieren und den Vollzug nachhaltiger zu sichern.
Eine von der GGL beauftragte Untersuchung des Blockchain Research Lab, veröffentlicht im März 2026, beziffert die Kanalisierungsquote im Online-Glücksspiel für das Jahr 2024 dagegen auf 77,03 Prozent. GGL-Vorstand Ronald Benter erklärte im selben Monat auf dem Symposium der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim, die Evaluierung müsse sich auf die Zielerreichung konzentrieren und Anpassungsbedarf nur bei nachweisbaren Zielverfehlungen kenntlich machen.